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Unternehmensführung zwischen Arbeitsschutz und Insolvenz: Das KCW zu Gast an der FOM Berlin
An den Hochschulzentren der FOM präsent sein und vor Ort forschen – so lautet eine Zielsetzung des KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, wie Prof. Dr. Tim Jesgarzewski am 15. März in Berlin hervorhob. Deshalb hatte der wissenschaftliche Leiter des KCW zu einer Sonderveranstaltung ins Hochschulzentrum in der Bismarckstraße geladen. Thema: „Unternehmensführung im Wandel – Vorkehrungen zur Forderungssicherung in der Insolvenz und Arbeitssicherheit im Unternehmen“. Die Referenten des Abends waren Dr. jur. Kurt Kreizberg, Rechtsanwalt aus Solingen und ebenfalls am KCW aktiv, sowie Prof. Dr. Jens Wuttke, Rechtsexperte am KCE KompetenzCentrum für Entrepreneurship & Mittelstand.
Nach einer Einführung durch Prof. Dr. Tim Jesgarzewski beleuchtete Dr. Kurt Kreizberg den Paradigmenwechsel im Arbeitsschutz, dessen Reichweite er mit Blick auf die eigene Studienzeit erläuterte: Seine Examensarbeit sei auf der Schreibmaschine „Erika“ entstanden – ein Apparat, der in den Augen heutiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherlich in ein Museum gehöre. Ähnlich extrem hätten sich die Vorstellungen vom Arbeitsschutz geändert. Wie diese Entwicklung konkret vonstatten ging, machte er anhand eines unterhaltsamen historischen Exkurses deutlich. Arbeitsschutzrecht – so seine These – sei inzwischen keine Black Box mehr, sondern zunehmend verknüpft mit gleichgerichteten Normensystemen wie Präventionsgesetz oder der Renten- und Krankenversicherung.
Anfechtung in der Insolvenz stand im Zentrum des anschließenden Vortrags von Prof. Dr. Jens Wuttke. Das sei bei mehr als 20.000 Unternehmens- und mehr als 100.000 Privatinsolvenzen pro Jahr ein sehr praxisorientiertes Thema, wie er betonte. Seinen Schwerpunkt an diesem Abend legte der KCE-Wissenschaftler auf den Bereich Rückforderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern, die von bereits insolventen Schuldnerinnen und Schuldnern Zahlungen erhalten hätten. Gehören diese Mittel bereits in die Insolvenzmasse, könne es passieren, dass Gläubigerinnen und Gläubiger den Betrag an die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter zurückerstatten müssten – und zwar inklusive Zinsen. Hierzu habe der Gesetzgeber im Februar 2017 Änderungen beschlossen, die in vielen Fällen Erleichterung bringen können – die praktische Umsetzung bleibe indes abzuwarten, so Prof. Dr. Wuttke.